Fassung vom 16.12.2019
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein ist im Vereinsregister (Amtsgericht Hamburg, VR 23927) eingetragen und führt den Namen "Solidarische Landwirtschaft Vierlande e.V.". Der Verein soll auch
weiterhin im Vereinsregister eingetragen sein und den Zusatz „e.V.“ führen.
2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Gartenjahr. Das Gartenjahr beginnt am 1. März und endet am letzten Tag des Februars.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt die folgenden gemeinnützigen Zwecke:
a. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umwelt-
und Gewässerschutzes;
b. die Förderung der Pflanzenzucht;
c. die Förderung der Volksbildung;
d. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke und der Demokratie.
2. Der Verein erfüllt diese Zwecke insbesondere durch
a. Schaffung von Bewusstsein über die Auswirkungen der Nahrungsmittelproduktion auf Natur, Umwelt und Gesellschaft und die Vermittlung von
Handlungsweisen, die sich positiv und nachhaltig auf Klima, Ressourcen und Umwelt auswirken;
b. Erhalt der Artenvielfalt und die Pflege der Bodengesundheit und damit des Gewässerschutzes;
c. Förderung und Erhalt regionaler, kleinbäuerlicher Strukturen durch die Stärkung der saisonalen Lebensmittelproduktion vor Ort;
d. Förderung von Wirtschaftsweisen, die die Nutzung fossiler Ressourcen minimieren und langfristig möglichst ausschließlich mit regenerativen Ressourcen
auskommen und diese nachhaltig nutzen (Stichwort: geschlossene Stoffkreisläufe);
e. Erhalt und Ausbau von Strukturen regionaler und saisonaler Nahrungsmittelproduktion für den Verbrauch vor Ort.
3. Diesen Zwecken wird insbesondere entsprochen durch
a. Aufbau und Betreiben einer ökologisch-landwirtschaftlichen Einrichtung. Hierbei verfolgt die Einrichtung keine wirtschaftlichen Zwecke. Der Betrieb dient einzig und allein
der Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke. Die Jahreskalkulation ist so ausgelegt, dass das Vereinsvermögen, abgesehen vom zweckgemäßen Aufbau von Rücklagen zur Absicherung des Betriebs,
ausgeglichen bleibt;
b. Förderung von Eigeninitiative und Kooperation zur selbstorganisierten Versorgung mit ökologisch erzeugten Nahrungsmitteln;
c. Schaffung und Erprobung von solidarischen Formen der Organisation, der Kommunikation und des Wirtschaftens durch gemeinschaftliche Umsetzung und Verwirklichung von
ökologischem Landbau, unter der Maßgabe von fairen Arbeitsbedingungen, flachen Wissens- und Entscheidungshierarchien und Möglichkeiten der gemeinschaftlichen Entscheidungsfindung;
d. die Nutzung und damit den Erhalt samenfester Kulturpflanzen und die Erhaltung ökologischer Vielfalt;
e. Schaffung von Erfahrungsmöglichkeiten sowie Vermittlung von Kenntnissen im Bereich Naturschutz, Landbewirtschaftung und Gartenbau;
f. Schaffung und Erprobung von Netzwerkstrukturen durch Zusammenarbeit und Wissensaustausch mit anderen Betrieben, Institutionen und Initiativen, deren Ziele mit den Zielen und
Absichten des Vereins korrespondieren;
g. Schaffung und Förderung eines möglichst diskriminierungsfreien Raumes und Förderung von sozialen Beziehungen. Das bedeutet auch: keine Duldung von gruppenbezogener
Menschenfeindlichkeit; keine Duldung von Personen oder Äußerungen, die durch menschenverachtende oder diskriminierende (z.B. rassistische, sexistische, antisemitische, homophobe oder
fremdenfeindliche) Äußerungen in Erscheinung treten; keine Duldung von diskriminierenden oder menschenverachtenden Bestrebungen und das Gebot, diesen Verhaltensweisen klar entgegenzutreten;
h. Förderung eines Miteinanders bei allen Vereinsaktivitäten, das geprägt ist von Freiwilligkeit, Vertrauen, Respekt, Achtsamkeit, Gewaltfreiheit und Wohlwollen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dieses
zulassen. Die Mitglieder erhalten keine dem Gemeinnützigkeitsrecht entgegenstehenden Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks gemeinnütziger Verwendung der Mittel zur Förderung
von Naturschutz, Landschaftspflege und Pflanzenzucht.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
a. ordentliche Mitglieder
b. Fördermitglieder
2. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil. Eine weitere Unterstützung durch Geldbeiträge oder Sachleistungen ist ihnen nicht verwehrt. Ordentliche
Mitglieder sind stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
3. Fördermitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit teilnehmen zu müssen; sie fördern die Vereinstätigkeit insbesondere durch Geldbeiträge oder
Sachleistungen. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglied können alle volljährigen natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie alle sonstigen rechtsfähigen Verbände werden, die
den Vereinszweck unterstützen und sich hierzu bekennen.
2. Die Mitgliedschaft ist durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu beantragen. Der Antragssteller muss die Satzung durch entsprechende Unterschrift akzeptieren.
3. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied hat folgende zusätzliche Voraussetzungen:
a. Die Aufnahme erfolgt auf der sog. Bietrunde.
b. Des Weiteren muss mindestens ein halber Ernteanteil gezeichnet werden, womit automatisch die ordentliche Mitgliedschaft bis zum Ende des Gartenjahres
erworben wird.
c. Falls im Laufe des Gartenjahres Ernteanteile frei werden, ist eine Aufnahme in den Verein auch im Laufe des Gartenjahres möglich.
4. Sofern die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet der Vorstand über die Aufnahme im eigenen Ermessen. Die Entscheidung muss nicht begründet werden.
5. Gegen eine Ablehnung der Mitgliedschaft kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Ein Anspruch
auf Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a. den Tod bei natürlichen Personen;
b. Auflösung bei juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Verbänden;
c. Ausschließung aus dem Verein;
d. Kündigung des Mitglieds.
2. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und unter Beachtung von § 6 Punkt 4b zum Ende des Kalendermonats wirksam. Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
3. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
4. Zur Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft gelten folgende Besonderheiten:
a. Die ordentliche Mitgliedschaft endet automatisch nach Ablauf des Gartenjahres, wenn auf der vorherigen Bietrunde zum Beginn des Kalenderjahres kein
neuer Ernteanteil gezeichnet wurde. Wenn ein ordentliches Mitglied einen neuen Ernteanteil zeichnet, wird die Mitgliedschaft also automatisch verlängert.
b. Die Kündigung im laufenden Gartenjahr ist nur durch Stellung eines ordentlichen Ersatzmitgliedes möglich, das mindestens den gleichen Ernteanteil
zeichnet.
§ 7 Ausschließung aus dem Verein
1. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn
a. das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt;
b. das Mitglied zugleich Mitglied in rechtsextremen oder fremdenfeindlichen Parteien oder Organisationen, wie z.B. der NPD, der DVU oder der AfD
ist;
c. das Mitglied rechtsgerichtet oder diskriminierend agiert, unabhängig von der Mitgliedschaft in einer rechtsgerichteten Organisation, ;
d. das Mitglied eine menschenverachtende Haltung (z.B. rassistisch, sexistisch, antisemitisch, homophob oder nationalistisch), innerhalb oder außerhalb
des Vereins, kundtut;
e. das Mitglied Gewalt gegenüber Mitgliedern des Vereins oder jedem anderen Dritten ausübt; oder
f. entgegen den Tierschutzgesetzen gegen das Tierwohl verstößt.
2. Die Ausschließung erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes.
3. Der/die Auszuschließende kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Beschlusses schriftlich dessen Prüfung durch die Mitgliederversammlung verlangen (Antrag auf
Berufung).
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Aktivitäten des Vereins in Absprache mit den jeweiligen Verantwortlichen der Aktivität teilzunehmen.
2. Die ordentlichen Mitglieder erhalten Anteil an der Jahresernte, ohne dass hierfür weitere Kosten anfallen. Der Umfang eines Ernteanteils ergibt sich aus dem Ertrag.
3. Jedes ordentliche Mitglied mit einem Ernteanteil des laufenden Gartenjahres hat das Recht, auch im Folgejahr in der gleichen Anzahl Ernteanteile zu zeichnen und so seine
Mitgliedschaft wieder um ein Jahr zu verlängern, sofern der Verein sich in der Lage sieht, die erforderliche Anzahl von Ernteanteilen bereitstellen zu können. Ein Anspruch oder ein Recht auf
einen Ernteanteil oder eine bestimmte Höhe des Ernteanteils besteht nicht.
4. Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig den bei der Mitgliederversammlung beschlossenen Ernteanteil an dem vereinbarten Gemeinschaftsdepot abzuholen bzw.
abholen zu lassen.
5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand Änderungen von Namen, Anschrift, Telefon, ggf. Bankverbindung sowie E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.
6. Jedes ordentliche Mitglied ist gehalten, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen oder eine/n bevollmächtigte/n Vertreter/in zu entsenden. Pro ordentliches
Mitgliedschaftsverhältnis gibt es jedoch nur eine Stimme.
7. Ehrenamtliche Mitarbeit ist möglich und ausdrücklich erwünscht, insbesondere
a. die Mithilfe in der Landwirtschaft in Absprache mit den Gärtner/-Innen,
b. der Transport des Gemüses von der Gärtnerei in die Depots,
c. die Verteilung von landwirtschaftlichen Produkten an andere Mitglieder,
d. Renovierung, Reparatur‐ und Reinigungsarbeiten an Gerätschaften und Objekten,
e. die Vorbereitung und Durchführung von Informationsveranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen (z. B. Hoffeste) und
f. diverse mit der Vereinstätigkeit verbundene organisatorische Aufgaben.
8. Die verschiedenen Tätigkeiten stehen den Mitgliedern optional als ihr Recht an der Teilnahme am Vereinsleben offen, in Absprache mit den jeweils für die Tätigkeiten
verantwortlichen Personen.
9. Die ehrenamtliche Mitarbeit ist keine Verpflichtung.
10. Der Verein haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zugleich Bietrunde, auf der die kalkulierten Kosten des kommenden Gartenjahres vorgestellt und der sich daraus ergebende Richtwert
für die Kosten eines Ernteanteils mitgeteilt werden. Jedes potentielle ordentliche Mitglied gibt auf der Bietrunde orientiert am mitgeteilten Richtwert ein gegenüber der Versammlung anonymes
Gebot ab, dessen Höhe es frei wählen kann, und das von den Organisatoren der Versammlung eingesehen werden kann.
2. Die Bietrunde ist erfolgreich beendet, wenn gemeinsam die kalkulierten Kosten des kommenden Gartenjahres geboten wurden. Wird dies nach drei Bietrunden nicht erreicht, so
muss gemeinschaftlich eine Lösung gefunden werden.
3. Die Kosten für ein Gartenjahr werden jährlich neu aufgestellt.
4. Einnahmen und Ausgaben, sowie die sich daraus ergebenden Überschüsse bzw. Defizite werden allen Vereinsmitgliedern bei der Bietrunde transparent vorgestellt.
5. Der Mitgliedsbeitrag wird im Voraus entrichtet. Er kann in jährlichen, halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten entrichtet werden. Vorzugsweise wird der
Beitrag jährlich im Voraus bezahlt, um Verwaltungskosten zu sparen.
6. Die Höhe des Fördermitgliedsbeitrages wird vom Fördermitglied festgelegt.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 11) und die Mitgliederversammlung (§ 12).
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem sog. geschäftsführenden Vorstand, nämlich aus
a. dem/der Vorsitzenden,
b. dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden und
c. dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
und aus einem erweiterten Vorstand, soweit weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.
2. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Der erweiterte Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit für die Dauer von maximal einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl des
Vorstandes im Amt.
3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands
sind nicht vertretungsberechtigt.
5. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und an deren Weisungen gebunden.
6. Die Mitglieder des Vorstands müssen keine Vereinsmitglieder sein. Sie müssen sämtliche Regelungen der Satzung stets einhalten.
7. Scheiden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf der regulären Amtszeit aus und sinkt dadurch ihre Zahl auf zwei Mitglieder, so muss innerhalb von sechs
Wochen eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der mindestens ein weiteres Mitglied in den geschäftsführenden Vorstand zu wählen ist. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf
der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
8. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder abwählen. Ein Abwahlantrag gilt als angenommen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Sinkt die Zahl der
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands durch die Abwahl auf zwei Mitglieder, ist umgehend mindestens ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu wählen. Kommt es nicht zu
einer 2/3-Mehrheit für dieses weitere Vorstandsmitglied, so bleibt das abgewählte Vorstandsmitglied kommissarisch im Amt.
9. Gemäß § 34 BGB hat das Vorstandsmitglied kein Stimmrecht, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die seine Person betreffen.
10. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und legt entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest. Zu den Aufgaben des Vorstands
gehört insbesondere:
a. anstehende Entscheidungen im Sinne des Vereins und seiner Mitglieder so zu treffen, dass der Satzungszweck erfüllt ist; und
b. Vorschläge zur Weiterentwicklung des Vereins zu erarbeiten.
11. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder gefasst
und sind zu protokollieren. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
12. Der Vorstand kann seine Sitzungen abhalten und Beschlüsse fassen, indem sich die Vorstandsmitglieder fernmündlich oder per Video-Konferenz zusammenfinden. Möglich ist auch,
dass sich ein oder mehrere Vorstandsmitglieder an einem Ort zusammenfinden und mit weiteren Vorstandsmitgliedern zur Abhaltung der Sitzung bzw. zwecks Beschlussfassung – fernmündlich
und/oder per Video-Konferenz – in Kontakt treten.
13. Die Mitglieder des Vorstands erhalten Ersatz ihrer Auslagen (z.B. Reisekosten), soweit diese notwendig sind und durch Vorlage steuerlich, insbesondere
gemeinnützigkeitsrechtlich anerkennungsfähiger Belege nachgewiesen sind.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich vor Beginn des Gartenjahres zu Beginn des Kalenderjahres statt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe des Zwecks und der vorläufigen Tagesordnung
einzuberufen. Die elektronische Form genügt.
3. Die Versammlung wählt mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung den Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Das Protokoll geht den Mitgliedern in elektronischer
Form zu.
4. Entscheidungen sollten im Konsens getroffen werden. Ist das nicht möglich, so werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist die Mitgliederversammlung bei einer Anwesenheit von mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder oder ihrer bevollmächtigten
Vertreter beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a. die Wahl, Entlastung und Absetzung der Mitglieder des Vorstands (§ 11),
b. die Bestimmung der Vereinspolitik und die Genehmigung der Projekte,
c. Satzungsänderungen und
d. die Auflösung des Vereins.
6. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
7. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, soweit diese Satzung nichts Abweichendes vorsieht.
8. Außerhalb von Mitgliederversammlungen können Beschlüsse – auch satzungsändernde –, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch mündlich, fernmündlich,
schriftlich, mittels Telefax, per E-Mail oder in anderer vergleichbarer Form durchgeführte Stimmabgabe sowie durch Abstimmung unter Beteiligung verschiedener zulässiger Kommunikationsmittel –
auch in Kombination mit der Beschlussfassung in Mitgliederversammlungen – gefasst werden, wenn 50% der ordentlichen Mitglieder der Abstimmung in dem jeweiligen Verfahren zustimmen. Die
vorstehende Zustimmung kann mündlich, fernmündlich, schriftlich, mittels Telefax, per E-Mail oder in anderer vergleichbarer Form abgefragt und erklärt werden, ohne dass es zur Einholung der
Zustimmung einer Mitgliederversammlung bedarf. Findet eine Beschlussfassung per Kombination von Mitgliederversammlung und von durch mündlich, fernmündlich, schriftlich, mittels Telefax, per
E-Mail oder in anderer vergleichbarer Form durchgeführter Stimmabgabe statt, sind zwecks Feststellung der Beschlussfähigkeit und des Abstimmungsergebnisses nur solche Stimmabgaben zu
berücksichtigen, die vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand oder Versammlungsleiter eingegangen sind.
9. Abstimmungsergebnisse bei Beschlussfassungen werden – unabhängig von dem Verfahren der Beschlussfassung (Mitgliederversammlung, schriftliches Verfahren etc.) –
durch das von dem/der Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnende Protokoll festgestellt.
§ 13 Finanzierung
Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Umlagen, Spenden, öffentliche Zuschüsse und andere finanzielle Mittel, soweit sie gemeinnützigen Zwecken entsprechen.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Eine Entscheidung über die Auflösung muss in der Einladung zur Versammlung angekündigt worden sein. Bezüglich einer Auflösung ist die Mitgliederversammlung nur
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder oder ihrer bevollmächtigten Vertreter anwesend ist. Scheitert eine Auflösung nur an fehlender Beschlussfähigkeit mangels
ausreichender Anwesenheit von Mitgliedern oder ihrer bevollmächtigten Vertreter, kann erneut zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden. Diese Versammlung ist dann unabhängig von der Zahl
der Anwesenden beschlussfähig.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks gemeinnütziger Verwendung der Mittel zur Förderung von Naturschutz, Landschaftspflege und Pflanzenzucht.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Das gleiche gilt, wenn sich in den Bestimmungen der Satzung eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung
gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gründungsmitglieder bei Vereinsgründung gewollt haben (dem Zweck des Vereins entspricht). Insbesondere ist der Solidargedanke
zu berücksichtigen.
§ 16 Haftungsausschluss
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften nur für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, wenn diese
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind.
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